Umbauzuschlag - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
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Umbauzuschlag

Planungsleistung

Der Streitpunkt Umbauzuschlag
(Ansichten von Dipl.-Ing. U.Besecke LL.M)

Spezielle Schulungen und Abendseminare  (hier)

Der Werdegang von der HOAI 2009 zur HOAI 2013

Der Umbauzuschlag, als Zuschlag für erschwerte Planungsleistungen im Bestand, zieht sich durch alle verbindlich geregelten Leistungen.

Mit der Novellierung der HOAI im Jahr 2009 hat sich der Anwender vom Gesetzgeber gewünscht, dass dieser Zuschlag vereinfacht und weniger konfliktträchtig gestaltet würde. Sieht man die private Vertragsautonomie der Vertragspartner im Vordergrund und somit die Festlegung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 631 BGB, so ist eine Verwirklichung der Vereinfachung vorhanden.

Galt es vorher die mitzuverarbeitende Bausubstanz und den Umbauzuschlag zu beachten (§ 10 Abs. 3a und § 24, § 25 HOAI alt), gilt jetzt beides vereint in § 35 HOAI2009. Früher war schon die mitzuverarbeitende Bausubstanz schwer zu bestimmen.

So brachte die Wortstellung, „ wesentlicher Eingriff in Konstruktion und Bestand“, immer viel Streitpotenzial mit. Nicht anders verhielt es sich mit der getrennten Honorierung bei gleichzeitigen Umbau- und Neubauleistungen, wo auch noch zu unterscheiden war, ob die Leistung überhaupt trennbar ist und ob ein gemeinsamer Nutzungszweck vorlag (OLG Hamm v. 24.1.2006).

Jetzt haben die Vertragsparteien mehr privaten Handlungsspielraum ohne gleich Gefahr zu laufen, die Mindestsätze zu unterschreiten. Entscheidend dabei ist aber, dass die Ergebnisse der Verhandlungen und Vereinbarungen ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert werden. Sind sich die Vertragsparteien einig darüber, dass eine erschwerte geschuldete Planungsleistung vorliegt, so kann die Vergütung dieser Erschwernis nicht nur über den Umbauzuschlag erfolgen, sondern auch z.B. über die Honorarzone (z.B. statt Mindestsatz dann Mittelsatz o.ä.).
Dies kann dann der Fall sein, wenn sich die Vertragsparteien nicht sicher sind, in welchem Umfang überhaupt ein Umbauzuschlag zur Anwendung kommt aber eine Erschwernis ausgehend vom Objekt und der Bausituation vorhanden ist.

(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann  für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

Die Annahme, der Umbauzuschlag müsste bereits in der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung beinhaltet sein, ist fehlerhaft. Der Umbauzuschlag kann auch nach Auftragserteilung vereinbart werden. Er unterliegt somit keiner zeitlichen Beschränkung und kann auch jederzeit in beidseitigen Einvernehmen geändert werden (BGH VII ZR 211/07). Eine gegenteilige Auslegung ist dem Verordnungstext nicht zu entnehmen.

Wie der BGH anschaulich entschieden hat, bedarf der Architektenvertrag keiner Form. Ist ein Auftrag nur mündlich erteilt wurden und nicht wie vereinbart schriftlich, steht dies der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Fehlt die Schriftform, gelten die Mindestsätze als vereinbart (§ 7 Abs. 6 HOAI2009).

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.


Die Trennung in Umbau- und Neubauleistungen des ehemaligen § 23 HOAIalt scheint in § 35 Abs. 2 HOAI2009 beibehalten zu sein.


Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, dass die Einschätzung bei einer Gesamtbaumaßnahme, wo eine Trennung der unterschiedlichen Bauteile nicht möglich ist, weil die Umbauteile mit den Neubauten untrennbar verbunden sind und deshalb gesamt für alle Bauteile ein Umbauzuschlag vorliege, rechtsfehlerhaft ist (BGH VII ZR 16/03). Ob ein Umbauzuschlag auf das gesamte Gebäude sich bezieht oder nur auf Bauteile, bei welchem der Umbau tatsächlich anfällt, ist eine Frage der Vertragsauslegung und nicht im preisrechtlichen Rahmen der HOAI ergründet.

Die HOAI ist Preisrecht und kein Vertragsrecht, dass wird bei vielen Streitigkeiten übersehen.


In § 35 Abs. 2 HOAI 2009 ist  festgelegt, dass die Leistungen bei Umbaumaßnahmen und Modernisierung so zu ermitteln sind, wie sie einem Umbau oder Modernisierung auch zugeordnet werden.

Schon aus diesen Gründen empfiehlt es sich, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen und sich nicht auf das Preisrecht der HOAI zu verlassen.

Eine vertragliche Vereinbarung ist auch der Amtlichen Begründung zur Novellierung der HOAI zum § 35 HOAI zu entnehmen. So soll die Regelung des § 35 HOAI den Vertragspartnern größeren Spielraum bei der Vertragsgestaltung zum Umbauzuschlag geben. Im Ergebnis geht es darum, zwischen den Vertragspartnern einen ausgewogenen vertraglichen Interessenausgleich zu finden, der den Schwierigkeiten des jeweiligen Einzelfalls gerecht wird. Eine Rechtssicherheit wird immer dann bestehen, wenn die Vertragspartner im Rahmen ihrer Vertragsautonomie einen ausgewogenen Ausgleich im Einzelfall, abgestimmt auf die Schwierigkeiten des betreffenden Objekts, gefunden und schriftlich vereinbart haben. Unter diesen Gesichtspunkten sind unterschiedliche Möglichkeiten zur Anwendung eines Umbauzuschlags denkbar.



Bei Umbauten und Modernisierungen sind die anrechenbaren Kosten maßgebend, die durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden (BGH BauR 1999; 1045). Umfasst der Vertragsgegenstand dagegen nur einen Teil des Gebäudes, wird die Honorarzone aus den Planungsanforderungen  dieses Teilbereichs bestimmt. Die Einordnung erfolgt nach den Planungsanforderungen, die sich aus der Bauaufgabe ergeben.


Daraus ergeben sich viele praktische Lösungsansätze.


1. Beispiel:
In einem Theater soll komplett die Heizungsanlage erneuert werden. Die alte Anlage wird abgerissen.


Eine Lösung nach Ansicht des Verfassers könnte wie folgt sein:

Die Fachingenieurleistung richtet sich nach § 51 ff HOAI 2009.
Die Honorarzone ist zu bilden nach dem Vertragsgegenstand und nicht nach dem Gebäude. Sie kann von der Objektliste bei Gebäuden (hier Theater HZ V) abweichen und ist eigenständig zu bilden.

Die Frage eines Umbauzuschlages ist zu verneinen. Eine vollständig abgebrochene Leistung kann nicht mehr umgebaut werden. Ein Instandsetzungszuschlag ist ebenfalls zu verneinen, da die Leistung keine Reparatur darstellt. Eine Modernisierung richtet sich nach der nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes. Dies wird in den meisten Fällen zu verneinen sein.

Die Heizungsanlage im Altbauteil wird vollständig neu geplant und erstellt.
"Eine Auslegung des Begriffs Umbau im Sinne der HOAI dahingehend, dass ein solcher auch dann vorliegt, wenn eine vollständig neue technische Anlage geplant wird, ist mit der Systematik der HOAI nicht vereinbar" (OLG Brandenburg  4 U 47/99).
Ob eine besondere Erschwernis bei Durchbrüchen vorliegt, ist nachzuweisen und gegebenenfalls bei der Honorarzone zu berücksichtigen.


Abwandlung:

Anders muss allerdings die Frage nach einem Zuschlag beantwortet werden, wenn zwar die Kesselanlage erneuert wird aber z.B. die Heizverteiler und Heizkörper bestehen bleiben. Wird hier eine Nachrechnung des Bestandes notwendig, so könnte die alte Form der mitzuverarbeitenden Bausubstanz vorliegen und sich somit ein Zuschlag aufdrängen. Der sollte zwischen den Vertragspartnern ermittelt, schriftlich vereinbart und dokumentiert werden.

Eine interessante Fragestellung hat sich auch bei folgendem Beispiel ergeben.
Ein größeres Schulgebäude wird bis auf die Stützen-Riegel Konstruktion einschl. der Erschließungsleitungen vollständig entkernt. Die Haustechnikplaner sahen vollständig neue Anlagen (Elektro, Fernmeldetechnik, Heizung, Lüftung, Sanitär) nach den Entwürfen der Architekten vor und beanspruchten einen Umbauzuschlag für eine Baumaßnahme im Bestand i.H.v. ca. 100.000 €. Dieser wurde auch bezahlt.
Erhebt sich die Frage, was haben die Haustechnikplaner eigentlich umgebaut oder mitverarbeitet? Was wurde an den alten Haustechnikanlagen eigentlich modernisiert wenn diese alten Anlagen nicht mehr da waren?
Müssen Haustechnikplaner nicht immer nach Entwürfen der Gebäudeplaner die Haustechnikanlagen dementsprechend anpassen?

Waren diese Steuergelder für den Umbauzuschlag gerechtfertigt oder handelt es sich um Steuergeldverschwendung wegen Unwissenheit der handelnden Personen in der öffentlichen Verwaltung? (Motto: Geld spielt keine Rolle)


2. Beispiel aus dem Hochbau:

Ein Bauherr saniert die Flachdachhaut eines Gebäudes. Alle Teile werden abgebrochen einschl. Blitzschutz und neu errichtet. Für die neue Blitzschutzanlage und den Baustromverteiler wird ein externer Fachplaner für Elektrotechnik mit der LpH 1-9 beauftragt. Dieser erhält einen Umbauzuschlag von 25%. Die Honorarrechnungen wurden bezahlt.

Zuerst stellt sich die Frage, ob man für eine provisorischen Baustromanlage in der Größenordnung überhaupt einen externen Fachplaner braucht. Diese Frage haben die Bauingenieure der Abteilung bejaht.
Es stellt sich aber auch die Frage, ob ein Umbauzuschlag von 25% gerechtfertigt ist. Der Verfasser verneint das. Denn die Leistung des Fachplaners für Elektrotechnik ist alleine der Blitzschutz und die Baustromanlage (Leistungsbestimmung nach § 631 BGB). Die Blitzschutzanlage wird vollständig abgebrochen und erneuert. Es kann keine Mitverarbeitung einer alten Blitzschutzanlage vorkommen und eine abgebrochene Blitzschutzanlage kann auch nicht umgebaut werden.
Provisorische Baustromverteilungsanlagen sind in aller Regel Neuanlagen, werden entsprechend dem Bedarf neu errichtet und nach Fertigstellung der Maßnahme wieder abgebaut.

Interessant ist an der Fallgestellung auch die Frage, ob der beauftragte Architekt einen Umbauzuschlag beanspruchen kann. Auch dies verneint der Verfasser. Die Leistung des Architekten im Sinne § 631 BGB ist ausschließlich die Dachhaut der Sporthalle. Diese wird vollständig abgebrochen und erneuert. Treten Erschwernisse auf, z.B. Anschlüsse an bestehende Gebäudeteile, so könnte dies bei der Honorarzonenberechnung vertraglich berücksichtigt werden. Das Bedarf aber einer plausiblen inhaltlichen Begründung des Architekten im Einzelfall, z.B. was der Architekt umbaut oder welche Bauteile er mitverarbeiten muss. Eine Pauschalisierung wie im vorliegenden Einzelfall ist nicht angemessen.

3.Beispiel  bei Ingenieurbauwerken

Bei einer Maßnahme wird über mehrere Kilometer ein Sammelkanal für Regenwasser einschl. Anlagen neu errichtet. Einige alte Regenwasserzuläufe/Leitungen werden an diesen Kanal neu angeschlossen. Bei diesem mehrere Millonen Euro umfassenden Objekt erhält der Planer einen vollständigen Umbauzuschlag auf die Gesamtleistung von 25%. Begründung des  Auftraggebers ist, dass der Planer die alten Regenwasserzuläufe umbauen/mitverarbeiten muss um diese an den neuen Kanal anschließen zu können. Dabei betragen die Kosten des Anschlusses ca. 5% der Gesamtkosten der Maßnahme.

In der Analyse des Einzelfalles ist festzustellen, dass 95% der Bauleistung reine Neubauleistung auf der "grünen Wiese" ist. Nun gibt es den Begriff des Wesentlichen im § 35 HOAI nicht mehr. Wie ist also damit umzugehen? Bedingt wirklich die Schnittpunktbearbeitung (Anschluß alte Leitung an neuen Sammelkanal) einen Anspruch auf Umbauzuschlag für die gesamte Leistung?
Der Fall ist ähnlich, wenn eine Umgehungsstraße völlig neu gebaut wird. Eigentlich eine Neubauleistung und nur weil die neue Umgehungsstraße irgendwo auf die alte Straße stößt und dort ein Anschlußschnittpunkt besteht, soll der Verkehrsanlagenplaner auf die Gesamtleistung einen Zuschlag erhalten?
Der Verfasser lehnt dies ab. Die Schnittpunktbearbeitung an der alten Straße bedeutet nicht, dass die gesamte alte Straße mitverarbeitet wurde. Die alte Straße wurde auch nicht umgebaut. Der Schnitt trennt alte Straße von neuer Umgehungsstraße.
Richtig wäre es, im Honorarvertrag eine bestimmte vertragliche Regelung für die notwendige Schnittpunktbearbeitung im beiderseitigem Interesse zu vereinbaren und ausreichend zu begründen. Dabei kann die vertragliche Regelung unterschiedliche Formen haben. Mit einer Regelung im Honorarvertrag zwischen den Vertragspartnern ist somit § 35 HOAI genüge getan und eine Mindestsatzunterschreitung kann ausgeschlossen werden.

4.Beispiel bei Umnutzung eines Gebäudes

Bei einem Gebäude soll die Nutzung geändert werden. Der Architekt soll neben den notwendigen Baumaßnahmen noch die Planung, Beschaffung und den Einbau der Ausstattungen übernehmen.
Zur Veranschaulichung werden die Zahlenwerte angenommen.
Die Baukosten (KG 300) betragen ca. 8 Mio €, die Kosten für die Ausstattung (KG 600) wurden mit ca. 1 Mio € veranschlagt. Im Werkvertrag wurde pauschal vereinbart, dass auf alle anrechenbare Kosten ein Umbauzuschlag von 20% anzusetzen ist.

Alle Anlagengruppen der technischen Ausrüstung (KG 400) werden vollständig abgerissen und erneuert. Die Kosten betragen ca. 4 Mio €. Auch für die Fachingenieure wurde eine pauschale Vereinbarung zum Umbauzuschlag von 20% im Werkvertrag vereinbart.

Ermittelt man die anrechenbaren Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen für den Architekten, hier würden diese 12.125.000,00 € netto betragen, so beträgt der Umbauzuschlag ca. 217.000,00 € netto.
Unter Berücksichtigung der einzelnen Anlagegruppen ergibt sich für die Technische Ausrüstung ein Gesamtumbauzuschlag von ca. 113.000,00 € netto.
In der Summe somit für das Bauvorhaben 330.000,00 € netto Umbauzuschlag.

Stellt sich die Frage, ob diese Summe angemessen und gerechtfertigt ist.
Der Verfasser verneint dies. Es würde sich ein erheblicher Nachteil für den Auftraggeber ergeben.  Fraglich ist auch, ob die Vereinbarung zum Umbauzuschlag im Werkvertrag wirksam ist, wenn der sachkundige Auftraggeber sogar noch durch externe Berater unterstützt wurde.
Unstrittig werden die beweglichen Anlagegüter wie die Neuausstattung der Schulräume nicht umgebaut.
Die technische Ausrüstung wird durch Verschleiß o.ä. vollständig abgerissen und durch zeitgemäße Installationen ersetzt. Objekte, welche abgerissen werden, können nicht mehr umgebaut werden. Bezogen auf das Objekt (technische Ausrüstung) findet eine Neuinstallation statt. Eine mitzuverarbeitende Substanz ist ebenfalls nicht mehr vorhanden. In beiden Punkten ist somit der vereinbarte Umbauzuschlag unangemessen.

Stellt sich die Frage nach einem Erschwerniszuschlag für den Architekten bei den Baukosten (KG 300) und den prozentualen Kosten der KG 400.

Ein Modernisierungszuschlag kann verneint werden, weil eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes des Objektes nicht zu verzeichnen ist. Es ändert sich im vorliegenden Fall nur die Form der Nutzung des Objekts. Die Modernisierung erfolgt mit zeitgemäßen Mitteln. Eine Nachhaltigkeit war im vorliegenden Einzelfall nicht festzustellen.
Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in die Konstruktion oder Bestand. Von einer Umgestaltung des Gebäudes kann ausgegangen werden, auch mit Eingriffen in den Bestand, wenn eine Form mit anderen Erfordernissen entstehen soll.
Andererseits hat das OLG Karlsruhe im Einzelfall festgestellt: „Ein Umbauzuschlag ist nicht anzusetzen, weil es aufgrund der neuen Nutzung als Klinik erforderlich war, eine komplette Neukonzeption zu erstellen“ (OLG Karlsruhe 17 U 191/01).

Nach § 35 Abs. 2 HOAI ist zu ermitteln, welche anrechenbaren Kosten der Architektenleistungen einer Umgestaltung zugeordnet werden können. Dies kann bei jedem Objekt im Einzelfall völlig verschieden sein und muss im beiderseitigen Verhandlungsverfahren erarbeitet werden.
Der Quotient kann gering sein, wenn nur einfache Gewerke wie Maler, Bodenbelag oder Fenster betroffen sind. Er kann entsprechend höher sein, wenn Wände verschoben, Öffnungen vergrößert und Putzflächen erneuert werden. Der Verfasser sieht in der Quotientenbildung der anrechenbaren Kosten für die einzelnen Gewerke eine gute Möglichkeit zu ergründen, ob ein umfangreicher Umbau vorliegt oder nicht.

Im vorliegenden Fall wäre ein Umbauzuschlag von 15% - 20% für die Architektenleistung bei Gebäuden angemessen gewesen.

Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, die Honorarzone von IV Mindestsatz auf IV Mittelsatz vertraglich zu erhöhen um einen Ausgleich für die erschwerte Planungsleistungen im Bestand dem Architekten zu schaffen.
Für den Bereich der Ausstattung wäre eine Beauftragung nach dem Leistungsbild von raumbildendem Ausbau (ohne Umbauzuschlag) angebracht.


Berücksichtigt man die o.g. Sachverhalte, so würde sich eine Honorarüberzahlung von ca. 170.000,00 € netto ergeben.

In diesem beschriebenen Fall kann dem Auftraggeber nur empfohlen werden, den vereinbarten Umbauzuschlag einvernehmlich schriftlich zu ändern (so auch BGH VII ZR 211/07).

Streitpunkt wird der Umbauzuschlag weiterhin vor allem bei der Gebäudeplanung bleiben. Hier sind die neusten Rechtsprechungen des BGH zur HOAI 2009 abzuwarten.

Wie sind die Aussichten nach dem Inkrafttreten der  HOAI 2013 zu bewerten?


In vielen Punkten ein Rückschritt in „alte“ Zeiten. Das Streitpotenzial wird sich hinsichtlich des Bauens im Bestand erheblich erhöhen. Es muss noch mehr Wert auf die vertragliche Gestaltung zum Erschwernis beim Planen im Bestand gelegt werden.

In § 4 Abs. 3 HOAI 2013 kommt wieder die mitzuverarbeitende Bausubstanz als Einzelsachverhalt. Die BGH-Rechtsprechung vom 27.2.2003 muss somit wieder beachtet werden.
Streitpotenzial verbirgt sich nicht nur zur Höhe, welche objektbezogen schriftlich zu vereinbaren ist.
Rechtlich ungewiss ist noch mehr der Zeitpunkt. Folgt man dem Text, so soll der Umfang und der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz erst nach einem Vertragsschluss (Auftragserteilung) der Honorarvereinbarung (§ 7 Abs. 1) bei der Kostenschätzung (LpH 2) bzw. Kostenberechnung (LpH 3) schriftlich festgelegt werden. Dies bedeutet für den Auftraggeber, dass er bei Auftragserteilung nicht das Honorar abschätzen kann. Da die Honorarkosten zur Baukostengruppe 700 - Baunebenkosten - gehören, kann er auch nicht die Gesamtkosten der Baumaßnahme betrachten. Dies ist unbefriedigend und kann nur durch eine strikte Vertragsgestaltung bei Auftragserteilung mit Öffungsklauseln begegnet werden. Unerfahrene Bauherren können somit zum Spielball der Architekten/Ingenieure werden. Andererseits kann unter dem Gebot der Kooperationspflicht der Vertragsparteien der Zeitpunkt zum Ende der Leistungsphase 3 auch eine Chance zur fairen Einschätzung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sein. In diesem Zeitpunkt nach Abschluss der Entwurfsplanung kann genau eingeschätzt und bewertet werden, was bei der Realisierung technisch und gestalterisch mitverarbeitet werden musste. Haben die Vertragsparteien eine gegenseitig faire und transparente Einschätzung vorgenommen, wird dies vor den Gerichten unter der Sichtweise der Privatautonomie auch Bestand haben. Die Praxis zeigt aber, dass oft die Interessenlagen der Vertragspartner völlig unterschiedlich sind und dadurch die Streitfälle nicht weniger werden sollten. Unerfahrene Bauherrn sollten sich in jedem Fall von einem unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.

Jeder Architekt/Ingenieur wird  seine eigene Sichtweise zur Höhe der mitzuverarbeitenden Bausubstanz haben (er ist auch ein Unternehmer), welche er dann bei der Kostenberechnung nach Auftragserteilung geltend macht. Die bereits in Vergessenheit geratenen Bemessungstabellen und Berechnungsformeln einzelner Honorarsachverständiger zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz werden dann wieder bemüht werden müssen.
Weitere Probleme und Streitigkeiten wird es auch geben, weil nicht in jeder Leistungsphase automatisch die mitzuverarbeitende Bausubstanz berücksichtigt werden kann. Nur in der Leistungsphase wo der Architekt wirklich nachweisen kann das eine technische oder gestalterische Mitverarbeitung vorliegt (nur Zeichnungen allein genügen nach Ansicht der BGH-Richter dazu nicht), kann ein Ansatz erfolgen. Dies wird wahrscheinlich in der Regel ab der Leistungsphase 6 nicht mehr der Fall sein. Der Nachweis der Mitverarbeitung liegt beim Architekten. Die Praxis zeigt auch hier, dass man auf unabhängige Beratung nicht verzichten sollte.

Probleme wird es weiter geben, weil Auftraggeber und Auftragnehmer bei dem Wort „angemessen zu berücksichtigen“ unterschiedliche Auffassungen haben. Wie stellt der BGH dazu fest, „im Streitfall muss das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet“.
Jedem Auftraggeber kann nur geraten werden, sich das BGH-Urteil intensiv durchzulesen.

Beim Umbauzuschlag gibt es wieder den „wesentlichen Eingriff“ in die Konstruktion. Ist keine schriftliche Vereinbarung zum Umbauzuschlag getroffen worden, so gilt ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad zu Zuschlag von 20%. Dies ist nicht neu und birgt viel Unruhe bei den Vertragspartnern. Verstärkt wird jetzt auch der Modernisierungszuschlag (z.B. bei energetischer Modernisierung) in den Blickpunkt rücken.

Der Referentenentwurf ist im Juli des Jahres 2013 in Kraft treten. Die praxisnahe Arbeit und Vertragsgestaltung wird sich nicht vereinfachen.
Die für die Zukunft wichtigen Sachverhalte des Umbauzuschlages und der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (welche nebenher gelten können, das Eine schließt das Andere nicht aus) haben keine eindeutige und zweifelsfreie Klärung erhalten sondern besinnen sich auf alte überholte Strukturen.

So manch Bauwilliger sollte sich bei den Honorarsteigerungen (Grundleistungen ca. 18% + Umbauzuschlag + mitzuverarbeitende Bausubstanz) überlegen, ob er sein altes Wirtschaftsgut nicht lieber abreißt und durch ein neues moderneres Gebäude nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen ersetzt.


wird laufend mit Beispielen fortgesetzt.....

(Der Beitrag ist eine persönliche Ansicht des Verfassers und stellt keine rechtliche bzw. bautechnische Beratung dar)

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