Rechnungsprüfung - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Berater * Coach
Uwe Besecke
Berater * Coach
Berater * Coach
Direkt zum Seiteninhalt

Rechnungsprüfung

Nachtragsmanagement

Bei unseren Prüfungshandlungen stellen wir immer wieder fest, dass gerade Rechnungen nach Werkvertragsrecht  oftmals Probleme verursachen. Sei es bei Rechnungen von Bauunternehmen oder Honorarechnungen von Architekten und Fachingenieuren. Hier lohnt es sich, einen Sachverständigen mit der Prüfung zu beauftragen.

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB)

Wenn auch noch relative Klarheit bei Rechnungen von Bauunternehmen herrscht, hierzu ist zu beachten, dass nicht jede in Rechnung gestellte Leistung auch eine geschuldete Leistung sein könnte, so besteht bei Bauhonoraren eine gewisse Unsicherheit. Umbauzuschläge oder mitzuverarbeitende Bausubstanz verstärken den Eindruck.

Prüfung von Architekten- und Fachingenieurrechnungen

Unsere Ausführungen sind verstärkt an öffentliche Auftraggeber, Baugesellschaften und Industrieunternehmen gerichtet.
Nicht betrachtet werden Pauschalhonorarverträge (wird nicht empfohlen) und Leistungsbegründungen außerhalb der HOAI.

Dem Wesen nach ist eine Honorarrechnung entsprechend den Grundleistungen der HOAI, soweit diese rechtsgeschäftlich vertraglich vereinbart wurde, vergleichbar mit einer Baurechnung, nur das die Vergütungsgrundlage die HOAI bildet. Nur eine erbrachte geschuldete Leistung bedingt eine Vergütung nach den Grundsätzen der HOAI, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Die Leistung eines Architekten unterliegt wie jede Werkvertragsleistung auch der Abnahme. Sind Leistungen mangelhaft erbracht, so richtet sich die Rechtsfolge nach dem Leistungsstörungsrecht des BGB einschl. möglicher Honorarkürzungen.
Die Honorarsätze richten sich nach den anrechenbaren Kosten der jeweiligen Kostenermittlungsarten (Kostenschätzung, Kostenberechnung) und je nach Vertragsgestaltung nach den Kostengruppen der DIN 276-1/2008. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Kostengruppen anrechenbar sind. Hierbei ist nach den vertraglichen Regelungen zu unterscheiden.
Nicht jeder Nachtrag einer Baufirma ist auch beim Architekten in jeder Kostenermittlungsart automatisch anrechenbar.
Nicht jede Sanierung oder Modernisierung bedarf einen Umbauzuschlag, erst recht nicht bei den Fachingenieuren (vgl. dazu umfangreiche Rechtsprechung der OLG und BGH).

Nicht immer ist eine Honorarrechnung überhaupt  prüffähig.
Oft werden die anrechenbaren Kosten auf Basis der DIN 276-1/2008 vom Architekten/Ingenieur nicht prüffähig nachgewiesen.

Sind Sie sich nicht sicher, so empfehlen wir, die Rechnung extern prüfen zu lassen. Wir prüfen Ihnen auch diskret Honorarrechnungen und geben Ihnen eine umfassende Beratung.

Prüfung von Baurechnungen von Bauunternehmen


Baurechnungen müssen für den Auftraggeber prüffähig sein und seinen Prüfungsinteressen entsprechen. Das ist vielfach nicht einfach. Besonders dann, wenn nach Aufmaß abgerechnet werden muss oder nicht beauftragte Baunachträge abgerechnet werden.

Wie ist die Abrechnung von Rapportzettel (Stundenlohnzettel)?

Was muss ich beachten, wenn Baunachträge in Abschlags- oder Schlussrechnungen abgerechnet werden?

Wie verhält es sich bei Mehr- und Mindermengen?


Wir prüfen solche Baurechnungen  und geben entsprechende Empfehlungen.



Anmerkung:
(Die Ausführungen stellen keine anwaltliche Rechtsberatung dar sondern sind Meinungen und Äußerungen des Entwurfsverfasser)




Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

www.Facebook.com/Bauplanung.Statik/
Gruppe "Schulung Nachtragsmanagment"
Zurück zum Seiteninhalt