Beispiel Stundenlohn - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
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Beispiel Stundenlohn

Nachtragsprüfung

Beispiel – Vergütung von Stundenlohnarbeiten

Die Prüfung erfolgt immer im Einzelfall.


Sachverhalt:

Ein Auftragnehmer wurde mit Leistungen an den Außenanlagen eines Bürogebäudes beauftragt. Zwischen den gewerblichen Vertragsparteien wurde die VOB/B vereinbart. Der Auftragnehmer macht mit der Schlussrechnung Stundensätze für Facharbeiter und den Einsatz von Baugeräten geltend. Die notwendigen Stundenlohnzettel wurden vom beauftragten Architekten angeordnet und abgezeichnet.
Der Auftraggeber verweigert die Bezahlung der Stundenlöhne. Der in Stundenlohnleistungen angelegte Teich und die Geländeprofilierungen entsprechen nicht seinem Willen und seinen Erklärungen.

Prüfungsansatz nach 5-Punkte Verfahren

a) Vorlage eines Nachtragsangebotes durch den Auftragnehmer

Die Rapportzettel wurden durch den Auftragnehmer vorgelegt. Sie sind durch die beauftragten Architekten unterschrieben.

b) Technische Stellungnahme des beauftragten Architekten als Erfüllungsgehilfen

Die Architekten haben den Stundenlohnleistungen zugestimmt. Die Höhe der Stundenlohnvergütung hat sich aus den Bedarfspositionen des Leistungsverzeichnisses ergeben. Unter den Bedarfspositionen war der Preis für eine Stunde entsprechend abgefragt worden. Mit ihrer Unterschrift haben die Architekten bestätigt, dass die dort ausgewiesenen Leistungen erbracht wurden.

c) Nachtragsprüfung dem Grunde nach (Rechtssinn) durch Auftraggeber

  • Anspruch aus § 2 Abs. 10 VOB/B


- Unklar ist, ob die Stundenlohnleistungen auf Grund des Hauptangebotes, einer Vertragsänderung oder einer zusätzlichen Leistung gemäß § 1 Abs. 4 VOB/B (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers) geschuldet ist.
- Im Hauptauftrag waren nur Bedarfspositionen angegeben, d.h. das diese Leistungen vom Auftraggeber vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden können. Die Bedarfsmenge im Leistungsverzeichnis betrug auch nur eine Stunde und ist somit unwesentlich.
- Eine Stundenlohnvergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 liegt vor (+).
- Eine vertragliche Stundenlohnvereinbarung (was soll ausgeführt werden) nach § 15 Abs. 1 Nr. 1liegt nicht vor (-).  

Nur auf Anweisung des Auftraggebers soll entsprechend der Vergütung in der Bedarfsposition eine Leistung ausgeführt werden.

- Allein mit der Position „Stundenlohn“ und der Angabe des Betrages im Leistungsverzeichnis ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass etwaige Nachträge, die sich bei der Ausführung der Arbeiten zeigen sollten, dann im Stundenlohn zu vergüten wären. Dagegen spricht schon, dass keinerlei Aussagen zur Vergütung von Materialien und Maschineneinsatz getroffen worden sind (i.d.S. OLG Celle v. 9.8.2012).

- Enthält der Vertrag keine Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten, dann können die für eine nachträgliche konkludente Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen durch den Bauleiter hergeleitet werden, jedenfalls nicht ohne eine entsprechende Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet hat.
- Die Ermächtigung etwa eines Bauleiters, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist dafür nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/93).
- Die Ermächtigung eines Bauleiters oder Architekten, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist keine Vollmacht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung (BGH ZR 79/02).
- Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist nur dann ein Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung, wenn sich aus den besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung und zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist.
- Die Abzeichnung der Stundenlohnrapporte durch den vollmachtslosen Architekten ist kein Schuldanerkenntnis für den Auftraggeber.
- Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist.
- Eine Wissenserklärung ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein Angebot zum Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisses (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00).
- Die Vertretungsmacht des Architekten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.
Danach ist es regelmäßig erforderlich, dass der Vertretene dem Architekten Vollmacht durch rechtsgeschäftliche Erklärung dem Vertreter oder dem Vertragspartner gegenüber erteilt.
- Es gibt keine Vermutung, dass der Architekt die Vollmacht besitzt, den Bauvertrag zu ändern und im Vertrag nicht vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.
- Die Übergabe von einer geänderten Planung des Architekten (Teich, Geländeprofilierung) an den Auftragnehmer bedeutet nicht, dass damit eine rechtsgeschäftliche Änderung des ursprünglich geschlossenen Vertrags verbunden ist, soweit der Architekt für Änderungserklärungen keine Vollmacht besitzt. Weicht die Änderungsplanung des vollmachtslosen Architekten von der vereinbarten und genehmigten Planung ab, ist der Auftraggeber daran nicht gebunden (i.d.S. KG Berlin vom 2.6.2006).
- Anzeichen einer Anscheins- und Duldungsvollmacht sind nicht erkennbar (siehe auch hier).
- Bei öffentlichen Auftraggebern wird regelmäßig eine Vollmacht des Architekten auf Grund der Gemeindeordnung ausgeschlossen sein. Zu Erklärungen von städtischen Bediensteten siehe.

Fazit:
Wegen fehlender Vollmacht des Architekten und fehlender Stundenlohnvereinbarung kann der Auftraggeber nicht zur Zahlung verpflichtet werden.
Eine Anordnung zur Änderung des Bauentwurfes entsprechend § 2 Abs. 5 VOB/B des Auftraggebers liegt nicht vor.
Eine zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B oder ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 2 Abs. 8 VOB/B liegt schon deshalb nicht vor, weil es vom Auftraggeber eben nicht gewollt war, dass die Leistung erbracht werden soll. Ein Erklärungswille des Auftraggebers fehlt.
Ein Bereicherungsanspruch des Auftraggebers scheidet aus. Im Gegenteil, der Auftraggeber hat einen Schadensansatzanspruch gegen den Auftragnehmer auf Beseitigung der Anlagen.

d) Nachtragsprüfung der Höhe nach durch Auftraggeber

- entfällt, weil Nachtrag schon dem Grunde nach abzulehnen ist.

e) rechtsgeschäftliche Nachtragsvereinbarung durch Auftraggeber oder Absage

- Schreiben des Auftraggebers mit Nennung der Gründe für die Zurückweisung der Nachtragsforderungen. Aufforderung einschl. Fristsetzung zur Herstellung des vertraglichen Zustandes einschl. Androhung von Schadensersatzansprüchen in der gesamtschuldnerischen Haftung von Auftragnehmer und Architekt.


(Anmerkung: Der Beitrag ist die persönliche Auffassung des Verfassers und stellt keine rechtliche oder bautechnische Beratung dar)

Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
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Tel.: 06344 / 9263231

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Gruppe "Schulung Nachtragsmanagment"
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