Mehrvergütung Bauzeitverlängerung - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
Uwe Besecke
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Mehrvergütung Bauzeitverlängerung

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Mehrvergütungsanspruch aus Bauzeitverlängerung

Auszüge aus Inhouse-Schulung - siehe


Erfahrungsaustausch + Kommunikation - Gruppe "Schulung Nachtragsmanagement" unter www.facebook.com/Bauplanung.Statik


Einer der häufigsten Baunachträge durch Bauunternehmer in der Bauausführungsphase sind Bauzeitverlängerungen/Bauzeitverzögerungen/Bauzeitverschiebungen. Diese Nachträge können unterschiedliche Ursachen haben. Sie zeigen aber oftmals, dass ein gestörter Bauablauf vorgelegen hat. Die Ursachen können beim Auftraggeber liegen wegen der Anordnung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen, fehlender Mitwirkungspflicht bei der Projektdurchführung oder durch Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Vergabeverfahren, sie können im Verantwortungskreis des Auftragnehmers begründet sein aber auch durch mangelhafte oder unzureichende Planungs- und Verdingungsunterlagen beim Architekten.

Um was geht es überhaupt konkret?

Hier normale praktische Beispiele:

Bei einem Neubau eines Gebäudes wird ein kleineres Bauunternehmen mit den Außenanlagen beauftragt. Für dieses Bauvorhaben hat der Bauunternehmer extra 5 Arbeiter mehr angestellt. Eine Vertragslaufzeit ist festgelegt worden.
Innerhalb dieser Vertragsbauzeit kommt es baustellenbedingt immer wieder vor, dass diese 5 Arbeiter nicht immer voll, wie vom Unternehmer geplant, arbeiten können.
Der Bauunternehmer macht deshalb für erschwerte Leistungserbringung einen Mehrpreis wegen Bauzeitenverzögerung geltend. Der Auftraggeber gewährt einen pauschalen Mehrpreis von 5% der Auftragssumme, ca. 15.000 €,  zuzüglich Umsatzsteuer.
Zu Recht?

Weitere Beispiele aus der Praxis:

1) Ein Rohbauer will zu einem bestimmten Termin mit den Erdarbeiten beginnen. Es wird eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden und der Baubeginn verzögert sich. Unter welchen Bedingungen steht dem Rohbauer eine Entschädigung zu?

2) Ein Fensterbauer will bei einer Fassadensanierung die Elemente einbauen. Allerdings sind die Vorunternehmerleistungen noch nicht abgeschlossen und es kommt zu Verzögerungen. Der Fensterbauer stellt einen Nachtrag wegen Baubehinderung und verspätetem Montagetermin. Gleichzeitig entstehen dem Fensterbauer Mehrkosten wegen der Einlagerung der Fensterelement. Der Auftraggeber lehnt ab. Was kann man machen?

3) Ein Straßenbauer soll noch schnell zum Jahresende eine Straßendeckschicht in einer Ortschaft sanieren. Leider erteilt die Verkehrsbehörde keine Sperrgenehmigung, weil der öffentliche Nahverkehr bei der vorgesehenen Ausführungsart zusammenbrechen würde. Die öffentliche Verwaltung hatte leider vergessen, mit der Verkehrsbehörde im Vorfeld der Arbeitsvorbereitung zu sprechen. Wegen der fehlenden Sperrgenehmigung und Änderung des Bauablaufes verzögerte sich der Baubeginn. Der Unternehmer macht einen Nachtrag nach § 2 Abs. 5 VOB/B geltend.

4) Durch eine Rüge oder durch ein Nachprüfungsverfahren in einem öffentlichen Vergabeverfahren ändern sich die Ausführungszeiten. Wie verhalte ich mich richtig um meine Ansprüche zu wahren?


5) Wie ist das mit Anspruch aus Schlechtwetter in den Wintermonaten?

Wie sieht die  Praxis aus? Warum ist die Nachtragsvorsorge für die Bauunternehmer so wichtig?


Baufirmen verlieren häufig oft vor Gericht, weil die Rechtsfolgen nicht eingehalten wurden, Anspruchsarten verwechselt werden oder Dokumentationen fehlen.

Die gerichtliche Darlegungs- und Beweislast liegt beim Auftragnehmer!


Stellt sich die Frage, aus welchem Grund sollen sich Bauunternehmen schulen lassen. Auf Nachfrage wird uns dann gesagt, eigentlich wissen wir alles.

Stellt sich dann die Frage, warum Baufirmen vor Gericht so häufig verlieren. Schulungshonorare sind ein Bruchteil von dem, was die Firmen in einem Rechtsstreit verlieren nur weil die Baufirmen nicht die Rechtsfolgen mit ihren Bedingungen einhalten oder beweisen und darlegen können.

Ein gutes Beispiel ist ein Urteil aus dem Jahr 2015 beim OLG Köln. Obwohl der Bauverzug/Bauverzögerung offensichtlich war, wurden entscheidende Fehler bei der Darlegung des Schadens/Entschädigung gemacht.


Viele notwendige Sachverhalte und rechtliche Zwänge konnte man nicht mehr nachholen. Die Rechtslage mit seinen Bedingungen und Notwendigkeiten sind eben anders als wie sich das so mancher Ingenieur oder Kalkulator vorstellen kann.


Schon aus diesem Grund empfehlen wir, sich zu solchen Sachverhalten schulen zu lassen. Eine Nachtragsvorsorge für den Fall der Fälle ist besser.

Wir geben solche Vorsorgehinweise auf Grundlage unserer Erfahrungen auf Großbaustellen und Prüfungen in der öffentlichen Verwaltung.  


Wir behandeln solche Themen auch in unseren Inhouse-Seminaren für mittelständische Unternehmen.
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Suchen Sie für Ihr Unternehmen einen praxiserprobten und erfahrenen Nachtragsmanager als freien Mitarbeiter?

Dann rufen Sie mich an. Zusammenarbeit ist auch Online via Skype möglich


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Anspruch Bauunternehmer

a) Anspruch aus § 1 Abs. 3+4 VOB/B i.V.m. § 2 Nr. 5 VOB(B)

Bauzeitverlängerungen können, wenn ihre Ursachen in dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers im Sinne § 1 Nr. 3 und 4 VOB(B) zu finden sind, einen Baunachtrag und daraus einen Vergütungsanspruch für den Bauunternehmer begründen. Dabei ist aber auch in vertragsgemäße Anordnungen und vertragswidrige Eingriffe des Auftraggebers zu unterscheiden. Nur vertragsgemäße Anordnungen auf der Grundlage eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes beim VOB-Vertrag räumen dem Bauunternehmer einen Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverlängerung nach den Berechnungsmethoden gemäß § 2 Nr. 5 VOB(B) ein.

b) Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB(B) - ohne Umsatzsteuer

Vertragswidrige Eingriffe des Auftraggebers, welche zu Verzögerungen führen, begründen einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch beim Bauunternehmer . Beabsichtigt der Bauunternehmer einen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB(B) abzuleiten, so sind die Grundsätze aus dem Schadensersatzrecht anwendbar.
Um schadenersatzpflichtig zu werden, muss zwischen der Handlung des Auftraggebers und dem konkreten Schaden ein Zusammenhang bestehen (Kausalität).

Dabei wird im Schadenersatzrecht zwischen haftungsbegründender (Pflichtverletzung des AG führt zu einer Bauablaufstörung) und haftungsausfüllender (die Bauablaufstörung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden.
Dabei werden die Vermögenslagen oder der Zustand des Rechtsgutes mit dem schädigenden und ohne das schädigende Ereignis verglichen. Der Unterschied zwischen beiden ist der Schaden.
Allerdings muss auch ein konkreter, nachweisbarer und auf das vertragswidrige Verhalten des Auftraggebers zurück zuführende Schaden wirklich eingetreten sein. Dieser ist für jeden Einzelfall bauablaufbezogen als Soll - Ist Bauablauf vom Auftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig aufzuzeigen.

c) Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB

Eine Anspruchsbegründung zu einer Zusatzvergütung bei Bauzeitverlängerung kann auch nach § 642 BGB hergeleitet werden. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Besteller durch das Unterlassen einer von ihm geforderten Mitwirkungshandlung in Verzug der Annahme gelangt. Die bloße Verlängerung der Bauzeit durch bauausführungsbedingte Schwierigkeiten begründet jedoch regelmäßig noch nicht den für die Heranziehung des § 642 BGB erforderlichen Annahmeverzug auf Seiten des Bestellers.

Die Anwendung ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen der Besteller auf konkretes Verlangen des Auftragnehmers nicht in ausreichender Weise mitwirkt.  Dies ist dann der Fall, wenn der Besteller weitere von ihm zu erwartende Vorgaben trotz Anmahnung seitens des Auftragnehmers vermissen lässt .

Eine interessante Frage stellt die Behinderung durch einen Vorunternehmer dar, welcher nicht rechtzeitig seine Leistung erbracht hat oder diese mangelhaft ist. Der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Somit muss sich der Auftraggeber dessen Leistung in Bezug zum Auftragnehmer auch nicht anrechnen lassen .

Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung, die in einem Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann, dann gerät er in Gläubigerverzug . Es genügt dann eine Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B sowie ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen .

Ausgehend von der BGH - Rechtsprechung seit 2000 ist der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB wie ein Vergütungsanspruch anhand der Kalkulation und somit entsprechend § 2 Nr. 5 VOB/B abzurechnen . In den Fällen, bei denen die Ursache der Bauablaufstörung nicht auf eine Anordnung des Auftraggebers beruht ist § 642 BGB die entsprechende Anspruchsgrundlage.

Der Auftragnehmer hat den Umstand der Behinderung und die Ursächlichkeit der Verantwortung des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen. Die Darlegung ist an den vertraglich vereinbarten Bauablauf zu messen. Allein der Vertrag ist der Maßstab für die Bewertung, ob der Auftraggeber seine Verpflichtung i.S. von § 642 BGB erfüllt hat. Minderungen der Störungsauswirkungen brauchen bei der bauablaufbezogenen Darstellung nicht berücksichtigt werden.

Die Entschädigung gemäß § 642 BGB bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzuges und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzuges an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist die Preisermittlungsgrundlage des Hauptvertrages und basiert auf kalkulatorischen Werten.
In einer neueren Entscheidung des BGH von 2017 wurden folgende Leitsätze aufgestellt.


"§ 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst."

"Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Bau-grundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren."

Den Fall des Annahmeverzuges und der damit verbundenen Bauzeitveränderung erläutern wir an Beispielen ausführlich in unseren Inhouse-Schulungen und Webinaren. (hier) oder hier

d) Mehrvergütungsanspruch infolge Nachprüfungsvergabeverfahren bei öffentlichen Auftragsgebern


Der Fall einer Bauzeitverschiebung infolge eines Nachprüfungsvergabeverfahrens ist gesetzlich nicht geregelt und kann nur über die ergänzende Vertragsauslegung gelöst werden.

Grundsatzurteil des BGH VII ZR 11/08 v. 11.5.2009
„Das Verhalten der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass sie den Vertrag zwar bereits bindend schließen, über neue, dem eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende Fristen jedoch noch eine Einigung herbeiführen wollen, § 154 Abs. 1 S. 1 BGB greift nicht“ (BGH VII ZR 11/08).

„Nachteile aus der Verlängerung der Bindefrist dürfen dem Bieter jedoch nicht entstehen, weil er keine andere Möglichkeit hat, die ihm günstige Position im Wettbewerb zu bewahren. Die Verzögerung des Vergabeverfahrens darf nicht zu Lasten des Bieters gehen, der sich im Wettbewerb durchgesetzt hat“ (BGH VII ZR 11/08).

Mit der Erklärung des Bieters, der Verlängerung der Bindefrist zuzustimmen, wird lediglich das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot gemäß § 148 BGB, zugleich Bindefrist nach § 19 Nr. 3 VOB/A, verlängert.

Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können. Ein Zuschlag in einem solchen Verfahren ist regelmäßig so auszulegen, dass er sich auch auf wegen Zeitablaufs obsolet gewordene Fristen und Termine bezieht.

Unser besonderes Angebot: unabhängige kurzfristige Beratung per SKYPE (Statik-Bauplanung) oder via ZOOM

(Anmerkung: Der Kommentar stellt die persönliche Ansicht des Verfassers dar und ist keine Beratung in bautechnischer oder rechtlicher Hinsicht)

Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

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