Streitschlichter

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
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Streitschlichter

Projektmanagement, Nachtragsmanagement
Veröffentlicht von Besecke in Baunachtrag · Montag 02 Okt 2023
Tags: StreitschlichterSchlichtungBaustreitigkeitenKooperationsgebot
Streitschlichter wegen Baumängel und Baunachträge

Auf kaum einer Baustelle erfolgt die Bauausführung ohne Streit. Die Ursachen sind dabei völlig verschieden. Unterschiedliche Erwartungshaltungen der Vertragspartner beim geschuldeten Werkerfolg und Kommunikationsprobleme bei der Klärung bereits vor der Bauausführung.

Eine weitere Ursache der Streitigkeiten sind u.a.:
- unklare unvollständige Leistungsverzeichnisse bei der Angebotseinholung
- ungenaue nicht konkrete Vertragsgestaltung hinsichtlich des geschuldeten Werkerfolgs und fehlende Vollmachtsangaben zu rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen auf der Baustelle/Bauausführung
- Änderungen des Leistungsumfanges durch den Auftraggeber ohne Klärung der Vergütung vor Bauausführung
- ungenügende Planungs-/Ausführungsunterlagen der Erfüllungsgehilfen
- Spekulationen des Auftragnehmers zur Gewinnoptimierung wegen Verluste beim Angebotswettbewerb

Nach unserer Erfahrung kämpfen dann im Streit zwei "Ego - ich habe Recht". Im Endeffekt landen dann die Streitigkeiten vor Gericht einschl. Revisionen, wenn das gewünschte Ergebnis nicht erzielt wird. Diesen Sachstand erlebten wir in den letzten Jahren sehr oft.
Gerichtsverfahren kosten Geld u.a. für gerichtliche Sachverständige, sehr viel Zeit weil Entscheidungen erst in Jahren (3-4 Jahren) zu erwarten sind, Nerven bei allen Beteiligten weil man immer wieder auf Behauptungen der Gegenseite antworten und man sich damit über Jahre mit dem Thema beschäftigen muss. Dabei ist der Ausgang völlig offen und unbestimmt. Oftmals bietet das Gericht vorab einen Vergleich an, sodass man sich das ganze Gerichtsverfahren eigentlich hätte sparen können.
In vielen Fällen wäre eine Schlichtung durch einen unbefangenen objektiven Schlichter für beide Parteien effektiver gewesen.



Einen möglichen Lösungsansatz bietet das Kooperationsgebot der Vertragspartner entsprechend den Leitsätzen des Bundesgerichtshofes an.



Diese Grundsätze sollten unbefangen und objektiv entsprechend § 133/§157 BGB unter Leitung/Führung einen kompetenten Schlichter/Mediator geführt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vertragsparteien eines VOB/B Vertrages während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information (BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 245/94).

   
Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden.
Diese Kooperationspflicht der Partner einer VOB/B-Vertrages betrifft die Anpassung und Durchführung des Vertrages in Anbetracht geänderter Umstände.
   
Diese Kooperationspflicht umfasst die Fälle, in denen nach der Vorstellung mindestens einer Partei des gesetzlichen Schuldverhältnisses die gesetzlich vorgesehene Durchführung an die besonderen tatsächlichen Rahmenbedingungen angepasst werden musste, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt wurden.

Dieser Weg ist sinnvoll, wenn man sich selber für eine effektive und wirtschaftliche Lösung interessiert.
Der Weg zu den Gerichten bleibt auch nach einem privatrechtlichen Schlichtungsverfahren erhalten, wenn man mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht einverstanden ist.
Wir können aus unserer Erfahrung und rechtlicher Kompetenz sie auf diesen Weg unterstützen und bieten uns als unbefangene objektive Streitschlichter/Baucoach an.
Mehr auch unter Streitschlichter und Streitvorbeugung.
Möglich ist auch eine Einzelberatung und Inhouse-Schulung zum besseren Verständnis der Problematik.



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Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

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