Nachtragsprüfung

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
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Nachtragsprüfung

Projektmanagement, Nachtragsmanagement
Veröffentlicht von Besecke in Baunachtrag · Dienstag 28 Mai 2019
Tags: NachtragsprüfungKostensteigerungen
Unvollständiges Leistungsverzeichnis-Wirklich?
 
Wenn wir Baunachträge prüfen und bewerten (gerne auf Nachfrage auch für Sie www.controlling-management.com/kontakt.html) hören wir fast in jedem Fall, dass irgendeine Leistung nicht im Leistungsverzeichnis stand, man das aber gemacht hat und nun die gerechte Bezahlung haben will.
 
Bedeutet im Umkehrschluss, dass das Leistungsverzeichnis nicht vollständig war obwohl der Bauunternehmer eine Leistung angeboten und der Bauherr nur dieses Angebot samt Werkerfolg angenommen hat (§ 145 ff BGB).
 
Was muss man bei den unterschiedlichen Interessenlagen nun beachten?
 
Nach unserer Erfahrung aus 30 Jahren Projektmanagement ergibt sich folgende Sichtweise in der Praxis.
 
Der Unternehmer als Anbietender musste sich in einem Ausschreibungsverfahren mit vielleicht über 20 Anbietern im Wettbewerb durchsetzen um den begehrten Auftrag zu bekommen. Das bedeutet oft, dass man seine eigenen notwendigen Preise nicht durchsetzen kann und Abstriche bei den AGB oder Wagnis/Gewinn machen muss. Jedes Unternehmen muss aber gewinnorientiert arbeiten um am Markt bestehen zu können.
 
Hat man den Auftrag, stellt sich natürlich die Frage, wie man seine Preise aufbessern kann. Aufbessern und optimieren kann man seine Preise nur durch Baunachträge, welche nach dem erteilten Bauauftrag entstehen soweit der Bauherr natürlich die beauftragte Leistung nicht selber ändert oder Zusatzleistungen beauftragt (Vollmacht? Willenserklärung?).
 
Dabei ist der Ablauf, nach unserer Erfahrung, immer gleich.
Auf der Baustelle wird vorgefühlt, wie der Bauherr aufgestellt ist.
 
Ist der Bauherr selber ein Bauexperte?
Wird der Bauherr von einem Architekten oder Bausachverständigen beraten?
Gibt es ein Controlling?
Welche Einstellung hat er zum Geld? Gleichgültigkeit? Zeitdruck?
Wie verhält sich der Bauherr gegenüber robusten Auftritten und Androhungen?
Kann man einen persönlichen Kontakt zum Bauherrn herstellen? Duzen oder Einladungen?
           
Hat man sich einen Eindruck verschafft, wird mit kleineren Baunachträgen angefangen und getestet. Gibt es keine Probleme, werden sich die Nachtragshöhen steigern. Immer mit der Androhung verbunden, dass man die Arbeiten einstellt wenn nicht bezahlt wird und es dann für den Bauherrn Terminprobleme gibt.
 
 
Da macht ein Maler geltend, dass die Abklebungen von Fensterflächen oder Fußböden nicht ausgeschrieben waren oder eine Zulage notwendig ist weil der Aushub besonders schwer und aufwendig war oder es im Winter geschneit hat und man Schnee auf dem Dach räumen musste.
 
Hier mal ein Beispiel aus der Prüfungspraxis.
Ein Generalunternehmer soll bei einer öffentlichen Verwaltung ein Flüchtlingsheim aus Holzmodulen einschl. notwendiger Fundamente errichten. Im öffentlichen Wettbewerb erhält ein Auftraggeber den Auftrag und macht während der Fundamentarbeiten  einen Baunachtrag für „Schnurgerüste für Fundamente“ in Höhe von ca. 3.500 € geltend.
Begründung war, dass Schnurgerüst stand nicht im Leistungsverzeichnis und ist eine zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B. Mittlerweile bestehen weitere Nachträge in Höhe von ca. 50.000 €.
 
 
Stellt sich die Frage, ob der Nachtrag „Schnurgerüst“ gerechtfertigt war und auf welcher rechtlichen Anspruchsgrundlage der Nachtrag beruhen soll?
 
Was ist der geschuldete Werkerfolg und kann dieser unvollständig sein?
Wie soll ein unklares unvollständiges Leistungsverzeichnis überhaupt aussehen?
Diskutieren Sie mit.
 
Was meinen Sie, ist der Baunachtrag „Schnurgerüst“ gerechtfertigt?

In unseren Inhouse-Schulungen werden wir öfters gefragt, wie nun der Baunachtrag zu prüfen ist.
In vielen Veröffentlichungen stellen wir fest, dass sich mit rechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht auseinandergesetzt wird. Man setzt stillschweigend voraus, dass ein rechtlicher Anspruch auf den Baunachtrag besteht und beschränkt sich auf vielen Seiten damit, den Nachtragspreis "richtig" zu ermitteln. Prüft man aber die rechtliche Anspruchsgrundlage im konkreten Einzelfall "dem Grunde nach" würde man feststellen, dass eine Anspruchsgrundlage nicht besteht.
Was im normalen Leben funktioniert, funktioniert allerdings in vielen Fällen in von uns geprüften öffentlichen Verwaltungen nicht. Nicht umsonst ist in einer öffentlichen Verwaltung ein Nachtragsvolumen von ca. 15 Mio € in 4 Jahren aufgelaufen.
Was würden Sie machen, wenn zu Hause ihr Nachbarn kommt und von Ihnen 100 € haben will? Sie fragen wahrscheinlich nach dem "Warum". Und der Nachbar wird Ihnen einen Anspruch nennen, warum er die 100 € haben will. Beispiel kann die Leihe sein aber auch Schadensersatz oder Entschädigung. Erst wenn also der Anspruch klar ist, wird man sich über den Preis unterhalten oder auch nicht.

Um diesen Grundsatz, ohne Rechtsanspruch keine Vergütung, nachzukommen, prüfen wir Baunachträge objektiv und unbefangen nach der 5-Punkte-Methode, welche sich vollständig bewährt hat (www.controlling-management.com/files/Gliederung-Fachvortrag-Methoden-Nachtragspruefung.pdf).
Geht man nach dieser Methode bei der Nachtragsprüfung vor, stellt sich die Frage bei unserem Schnurgerüst, was die rechtliche Anspruchsgrundlage für den Baunachtrag sein soll. Die rechtliche Anspruchsgrundlage gibt das BGB und, soweit vollständige und richtig vereinbart, die VOB/B vor.
Ein Baunachtrag ändert oder erweitert einen bereits rechtsgeschäftlich geschlossenen Werkvertrag. Was hat sich also verändert und durch wen? (Willenserklärung notwendig). Hat der Bauherr irgendwas angeordnet oder ist das Schnurgerüst eine technische Notwendigkeit um den geschuldeten Werkerfolg herbeizuführen?
Handelt es sich um einen gerechten Lohn für den Bauunternehmer oder um reine Steuergeldverschwendung, wenn man den Nachtrag auszahlt?

Wir vertreten die Ansicht, dass solche Nachtragsprüfungen nur objektive und unbefangene Mitarbeiter, welche nicht unmittelbar mit dem Projekt/Bauvorhaben verbunden sind, prüfen können und sollten. Dazu bieten wir in unseren Inhouse-Schulungen auch eine Dienstanweisung zur Bearbeitung von Baunachträgen an.
Natürlich haben unsere Praxiserfahrungen auch gezeigt, dass, wenn man in eine Nachtragsprüfung und Diskussion mit dem Auftragnehmer einsteigt, es zu Spannungen, Stress und Streitigkeiten kommen kann. Denn man muss auch verstehen, dass der Auftragnehmer, wie oben bereits erwähnt, um seine Optimierung der Preise ringt. Andererseits geht es aber in der öffentlichen Verwaltung um den sinnvollen Einsatz von Steuergelder der Gemeinschaft.


Aus diesem Grund hat der BGH das "Kooperationsgebot der Vertragspartner" entwickelt. (www.controlling-management.com/files/Gliederung-Fachvortrag-Kooperationsgebot-beim-VOB-Vertrag---Kommunikation-ist-Schoepfung.pdf)

Denn bei der Nachtragsprüfung sind beide Seiten der Vertragspartner zu betrachten.

Wir beschäftigen uns seit über 25 Jahren mit Baunachträgen auf Großbaustellen, sei es in der Privatwirtschaft oder der öffentlichen Verwaltung, und können auch für Sie tätig sein. Unser Referent ist Bauingenieur, Wirtschaftsjurist und Coach.
Fragen Sie uns einfach. Wir machen Ihnen gerne ein Angebot. (hier)



  


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